Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der 2k GmbH („Auftragnehmer“) und ihren Kunden („Auftraggeber“) inkl. 3D-Objektscans sowie darüber hinausgehende digitale oder technische Leistungen.
Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer schriftlich zustimmt.
Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Leistung
Informationen, Empfehlungen und technische Auskünfte des Auftragnehmers erfolgen nach bestem Wissen und basieren auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben. Sie dienen als unverbindliche Orientierung und stellen keine Garantie oder Zusicherung bestimmter Ergebnisse oder Eigenschaften dar.
Verbindlich und rechtswirksam sind ausschließlich Vereinbarungen, die schriftlich festgehalten wurden. Eigenschaften von Scanergebnissen, Datenformaten oder späteren Modellen gelten nur dann als zugesichert, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für resultierende Eigenschaften oder Verwendbarkeit der Daten, wenn der Auftraggeber unvollständige, fehlerhafte oder unzutreffende Informationen bereitstellt.
Vertragsabschluss
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Bestandteil der Leistung kann – je nach Vereinbarung – insbesondere Folgendes sein:
- Allgemeine Tätigkeiten Metallbau (inkl. Planung und Konstruktion)
- Vorbereitung und Planung des 3D-Objektscans
- Durchführung des Scans vor Ort
- Erfassung, Aufbereitung und Bereitstellung der Rohdaten bzw. Scanergebnisse
- Erstellung oder Weiterverarbeitung zu 3D-Modellen in vereinbartem Format
- Nachbearbeitungen wie Retopologie, Texturierung oder Datenbereinigung, sofern ausdrücklich vereinbart
Die Leistung des Auftragnehmers besteht neben allgemeinen Metallbautätigkeiten (inkl. Planung und Konstruktion) in der digitalen Erfassung und Verarbeitung des Objekts sowie der Bereitstellung der vereinbarten Daten. Eine bestimmte Verwendungs-, Qualitäts- oder Integrationsfähigkeit gilt nur dann als geschuldet, wenn diese schriftlich zugesichert wurde.
Nicht Teil des Leistungsumfangs – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – sind insbesondere:
- bauliche oder technische Eingriffe am Objekt (z. B. Demontage, Freilegung, Entfernung von Hindernissen),
- Spezialzugänge wie Kran-, Hebe- oder Sicherungstechnik,
- zusätzliche Renderings, Animationen, Visualisierungen oder Sonderformate,
- Archivierungspflichten über die gesetzliche Mindestdauer hinaus,
- Leistungen Dritter, die zur Durchführung erforderlich sein könnten.
Ergänzende oder darüber hinausgehende Arbeiten gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert angeboten bzw. nach Aufwand abgerechnet.
Verzögerung, Verschiebung, Unterbrechung oder Stornierung
Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Durchführungstermine zu verschieben oder den Auftrag zu stornieren. Eine Verschiebung oder Stornierung muss schriftlich mitgeteilt werden.
Folgende Stornofristen kommen zur Anwendung:
- ab 3 Wochen vor Termin: 25 %
- ab 1 Woche vor Termin: 50 %
- ab 2 Arbeitstage vor Termin: 100 %
Kommt es während der Leistungserbringung zu einer Unterbrechung oder Verzögerung, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde (z. B. mangelnde Zugänglichkeit des Objekts, behördliche Einschränkungen, fehlende Freigaben, Verzögerungen im Betriebsablauf des Auftraggebers), verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. Zusätzlich entstehende Kosten – insbesondere Wartezeiten, erneute Anfahrten oder Zusatzaufwände – werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
Wird ein Auftrag nach Leistungsbeginn vom Auftraggeber abgebrochen oder kann die Durchführung aus Gründen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen, nicht abgeschlossen werden, gebührt dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen gem. § 1168 ABGB.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und auf seine Kosten geschaffen werden.
Hierzu zählen insbesondere:
Zugang und Bereitstellung des Objekts
Bereitstellung eines ungehinderten, gesicherten Zugangs zu Baustelle bzw. Scanobjekt einschließlich aller benötigten Zutrittsberechtigungen.
Das Objekt muss zum vereinbarten Termin frei zugänglich, montier- bzw. scanbereit sein. Hindernisse, Abdeckungen oder Störquellen sind vorab zu entfernen.
Baustellen- und Arbeitsumgebung
Der Auftraggeber sorgt für geeignete Arbeitsbedingungen, Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Montageflächen, sichere Lager- und Arbeitsbereiche sowie witterungstaugliche Bedingungen im Außenbereich.
Schutzmaßnahmen (z. B. Absperrung, Sicherung Dritter, Absturzschutz) sind durch den Auftraggeber bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Technische Infrastruktur
Bereitstellung von Strom, Licht, Hebe-/Montagehilfen, Transportwegen, Zugangs- oder Gerüstsystemen, sofern erforderlich.
Erforderliche Genehmigungen, Freigaben und statische Nachweise liegen rechtzeitig vor.
Information und Vorabklärung
Der Auftraggeber übermittelt alle projekt- und objektrelevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß (Maße, Besonderheiten, Materialien, Tragfähigkeit, technische Anforderungen, Scanbedingungen).
Änderungen oder Risikofaktoren sind unverzüglich mitzuteilen.
Betriebsablauf währen der Ausführung
Während Montage- bzw. Scanarbeiten dürfen keine Personen- oder Fahrzeugbewegungen, Produktions- oder Bauabläufe die Arbeiten beeinträchtigen.
Bei 3D-Scans sind Personenbewegungen, spiegelnde/nasse Oberflächen oder unerwartete Objekteinflüsse zu vermeiden.
Folgen fehlender Mitwirkung
Unterlassene oder verspätete Mitwirkung führt zu Terminverzögerungen; Standzeiten, erneute Anfahrten und Mehraufwand werden gesondert verrechnet. Fristen verlängern sich entsprechend. Kann die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht erbracht werden, gilt § 1168 ABGB (Entgeltanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen).
Zusätzliche Arbeiten
Leistungen, die über den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definierten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als zusätzliche Arbeiten. Solche Zusatzleistungen werden nur nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber durchgeführt.
Zusätzliche Arbeiten umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- nachträglich gewünschte Änderungen, Anpassungen oder Erweiterungen im Metallbau
- nachträglich gewünschte Änderungen, Anpassungen oder Erweiterungen der Scanergebnisse bzw. 3D-Modelle
- Wiederholungs- oder Ergänzungsscans, die aufgrund von Änderungen am Objekt oder unzureichender Vorbereitungen erforderlich werden
- zusätzliche Aufbereitungen, Visualisierungen, Datenausgaben oder Dateiformate, die ursprünglich nicht vereinbart wurden
Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. gemäß gesondertem Angebot verrechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig über entstehende Zusatzkosten, sofern diese vorab erkennbar sind.
Nicht durchführbare Leistungen
Kann die Durchführung eines 3D-Objektscans oder einer sonstigen vereinbarten Leistung aus technischen, tatsächlichen, sicherheitsrelevanten oder sonstigen Gründen nicht oder nicht im vereinbarten Umfang erfolgen, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat (z. B. ungeeignete Umgebungsbedingungen, fehlende Zugänglichkeit, unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, verdeckte Mängel am Objekt, behördliche Einschränkungen), so gilt Folgendes:
- Der Auftragnehmer behält gemäß § 1168 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, vermindert um ersparte Aufwendungen.
- Bereits erbrachte Leistungen, Anfahrten, Wartezeiten und sonstige Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern keine Ersparnis eintritt.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, weitere Maßnahmen zu setzen, solange die Hindernisse bestehen. Wird eine Wiederaufnahme oder erneute Anfahrt notwendig, gilt dies als Zusatzleistung und wird gesondert verrechnet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Probleme oder Hindernisse unverzüglich mitzuteilen und deren Beseitigung auf eigene Kosten sicherzustellen.
Besteht nach Beseitigung der Hindernisse weiterhin der Wunsch nach Leistungserbringung, wird ein neuer Termin vereinbart. Terminverschiebungen aufgrund solcher Umstände haben keine Auswirkungen auf Zahlungsfristen bereits erbrachter Leistungen.
Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, führen dazu, dass die vertraglichen Pflichten für die Dauer der Behinderung und in dem Umfang, in dem sie betroffen sind, ausgesetzt werden. Als solche Ereignisse gelten unter anderem Naturkatastrophen, extreme Witterung, Krieg, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen, Strom- oder Netzausfälle, Ausfall technischer Systeme sowie vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der 2k GmbH liegen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Eintreten sowie das voraussichtliche Ende solcher Ereignisse informieren, sobald dies möglich und zumutbar ist.
Besteht die Behinderung länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Werke oder sonstigen Werkleistungen an den Auftraggeber, einen von ihm beauftragten Transporteur, oder mit Bereitstellung am vereinbarten Liefer- oder Montageort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Erfolgt die Lieferung oder Montage zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Auftraggebers oder verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gilt die Ware ab Bereitstellung als übergeben. Lager-, Sicherungs- und Versicherungskosten in diesem Zeitraum trägt der Auftraggeber. Geringfügige Restarbeiten oder Verbesserungen berühren den Gefahrenübergang nicht.
Bei digitalen Leistungen (3D-Objektscan, Scan-Rohdaten, 3D-Modelle, Auswertungen) geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Daten zum Download bzw. der Übermittlung an den Auftraggeber über. Für Übertragungsfehler, Datenverlust oder Zugriffsprobleme außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers besteht keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erhaltene Daten unverzüglich zu sichern und vor unbefugtem Zugriff oder Verlust zu schützen.
Abnahme und Mängelrüge
Nach Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mitgeteilt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Werke, Daten, Scanergebnisse oder Modelle nach Übergabe unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 7 Kalendertagen, auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen. Verdeckte Mängel sind nach deren Entdeckung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Etwaige Beanstandungen sind innerhalb dieser Frist schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als vertragsgemäß, und Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der nicht fristgerecht gerügten Mängel sind ausgeschlossen.
Die Weiterverarbeitung oder Nutzung der gelieferten Daten gilt als Abnahme und Anerkennung der Leistung, sofern kein Mangel zuvor schriftlich geltend gemacht wurde.
Pflichtverletzung
Der Auftragnehmer haftet für Pflichtverletzungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung besteht ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, festgestellte Pflichtverletzungen des Auftragnehmers unverzüglich schriftlich zu rügen und diesem eine angemessene Frist zur Behebung einzuräumen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber weitere Rechte wie Rücktritt oder Schadenersatz geltend machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Ersatz für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
Gewährleistung
Für die Leistungen der 2k GmbH gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß §§ 922 ff ABGB.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer 12 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe der Daten und Modelle. Der Auftraggeber hat Mängel nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Der Auftragnehmer ist im Gewährleistungsfall berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch der Daten oder durch ergänzende Nachbearbeitung zu beheben. Der Auftraggeber hat hierzu angemessene Fristen einzuräumen und die Mitwirkung sicherzustellen.
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie für den Auftraggeber unzumutbar, stehen diesem die gesetzlichen Sekundärrechte wie Preisminderung oder Wandlung zu. Ansprüche auf Wandlung bestehen nur bei schwerwiegenden und nicht behebbaren Mängeln.
Für Änderungen, Weiterverarbeitung oder Integrationsleistungen durch den Auftraggeber oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Gleiches gilt für Mängel, die auf unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Datenschutz (3D Scan)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO, Datenschutzgesetz (DSG) sowie Telekommunikationsgesetz (TKG). Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Leistungserbringung sicherzustellen, dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Scanvorgangs erfüllt sind und dass der Auftragnehmer zur Verarbeitung dieser Daten berechtigt ist.
Dies umfasst insbesondere:
- die Information eventuell im Scanbereich anwesender Personen gemäß Art. 13 DSGVO sowie das Einholen erforderlicher Einwilligungen, sofern keine andere gesetzliche Rechtsgrundlage besteht,
- die Sicherstellung, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere im Hinblick auf erkennbar abgebildete Personen, fremde Marken, Firmenkennzeichen oder sonstige geschützte Inhalte,
- die Berechtigung des Auftragnehmers, personenbezogene Daten und bildhafte Darstellungen, die zufällig oder unvermeidbar im Rahmen des Scans entstehen (z. B. Personen im Aufnahmebereich, Logos auf Objekten), zu verarbeiten, auszuwerten und zum vertraglich vereinbarten Zweck aufzubereiten.
Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er zur Weitergabe solcher Daten und Darstellungen an den Auftragnehmer berechtigt ist und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung datenschutz- oder kennzeichenrechtlicher Bestimmungen resultieren. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn Verstöße auf mangelnde oder fehlerhafte Vorabinformationen, fehlende Einwilligungen oder sonstige Versäumnisse des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer verarbeitet Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und löscht diese nach Wegfall des Verarbeitungszwecks unter Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Details ergeben sich ergänzend aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu strengster Vertraulichkeit in Bezug auf alle im Zuge der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, Daten, Unterlagen oder Objekte, die erkennbar vertraulicher Natur sind oder dem Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis einer Partei unterliegen. Als vertraulich gelten insbesondere – jedoch nicht abschließend – technische Spezifikationen, interne Prozesse, 3D-Modelle, Produktinformationen, Projektunterlagen, Bild-, Scan- und Messdaten, Zugänge zu Räumlichkeiten sowie jegliche sichtbare oder digital erfasste Inhalte, die aufgrund ihrer Art, Kennzeichnung oder des Offenlegungsumstands als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind.
Der Auftraggeber bestätigt und erklärt ausdrücklich, dass der Auftragnehmer zur Einsichtnahme, Verarbeitung und Nutzung aller zur Leistungserbringung erforderlichen vertraulichen Informationen und Objekte berechtigt ist. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen des Auftrags und zum vereinbarten Zweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen und Objekte nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dritten Personen zugänglich zu machen, weder direkt noch indirekt offenzulegen und angemessene organisatorische und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Kenntnisnahme zu verhindern.
Die Geheimhaltungspflicht gilt für beide Parteien über die Vertragslaufzeit hinaus für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen oder sich aus dem Zweck der Geheimhaltung ein fortdauernder Schutzbedarf ergibt (insbesondere bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). Eine Offenlegung ist nur zulässig, wenn sie zur Vertragserfüllung notwendig und der betreffende Dritte entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder wenn eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist die verletzende Partei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich Nebenforderungen, Zinsen, Transport- und Montagekosten – verbleiben hergestellte oder gelieferte Bauteile, Konstruktionen, Metallwaren sowie digitale Erzeugnisse wie Scan-Rohdaten, 3D-Modelle, Auswertungen und Dokumentationen im uneingeschränkten Eigentum der 2k GmbH.
Bei Metallbauleistungen geht das Eigentum an gefertigten Werkstücken erst mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über. Wird die Ware vor Zahlung ausgeliefert oder montiert, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware sachgemäß zu verwahren, nicht zu verpfänden, zu übereignen oder sicherungsweise zu übertragen.
Bei digitalen Leistungen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich definierten Zweck. Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Veränderung oder kommerzielle Nutzung über den vereinbarten Rahmen hinaus bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Nutzungsrechte zu widerrufen und die weitere Verwendung der Daten zu untersagen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Waren und Daten bis zum Eigentumsübergang/Nutzungserwerb sorgfältig zu behandeln und gegen Verlust oder Beschädigung angemessen zu sichern. Bei Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung tritt der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Forderungen im Voraus an die 2k GmbH ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, Produktionsausfall oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach – außerhalb der Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Auftragswert.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird – im Rahmen gesetzlicher Vorgaben – gehaftet.
Preis und Unsicherheitseinrede
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungsverzögerungen des Auftraggebers gefährdet ist, ist die 2k GmbH berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern und angemessene Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen zu verlangen. Erfolgt die Sicherstellung nicht innerhalb angemessener Frist, ist die 2k GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall voll zu vergüten.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, sofern nicht anders vereinbart.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB berechnet.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Lieferung digitaler Daten, Übergabe von Ergebnissen sowie Zahlungsverpflichtungen, ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – der Firmensitz der 2k GmbH.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der 2k GmbH, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Stand 12/2025